Allgemeine Geschäftbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen und den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Kunden und der Firma Sebald Iso-Systeme GmbH & Co.KG, im Folgenden „Firma“ genannt.

1.2 Die Allgemeine n Geschäftsbedingungen werden von dem Kunden durch die Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

1.3 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen, ergänzende Nebenabreden und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

1.4 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Kunde seine eigenen von den Bedingungen der Firma abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat oder mitteilt oder diese auf Schriftstücken des Kunden, insbesondere auf Auftragsschreiben, abgedruckt sind.

Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Angebote der Firma sind freibleibend.

Angaben in Prospekten usw. stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten des Kunden dar.
An Angebote ist der Kunde seinerseits 14 Kalendertage ab Zugang des Angebots bei der Firma gebunden.

2.2 Angaben der Firma in Prospekten und sonstigen Unterlagen gelten ohne ausdrückliche Vereinbarung
nicht als zugesichert.

2.3 Die Firma ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Nachfristsetzung nicht nachkommt, wenn der Kunde zahlungsunfähig wird oder wenn der Kunde seine Verpflichtungen aus sonstigen Verträgen mit der Firma nicht erfüllt.

2.4 Ansprüche des Kunden aus mit der Firma abgeschlossenen Verträgen sind ohne Zustimmung der Firma nicht abtretbar.

3. Preise

3.1 Maßgebend sind die Preise entsprechend dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung der Firma, hilfsweise laut der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preis-liste.

3.2 Preise verstehen sich ab Auslieferungslager der Firma, Lieferkosten für Verpackung, Transport usw. hat der Kunde zu tragen.

3.3 Liegen zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung der Ware an den Kunden mehr als vier Monate, gilt der am Tag der Auslieferung gültige Verkaufspreis.

Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen sowie bei zweiseitigen Handelsgeschäften ist die Firma berechtigt, bei nachgewiesenen Erhöhungen ihrer eigenen Kosten, insbesondere für Selbstbelieferung, Lohnsteigerung, Frachten, Steuern und Tarifen und ähnlichem, die mi dem Kunden vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen.

4. Vertragsdurchführung

4.1 Die Firma ist zu Teillieferungen berechtigt.

Bei vereinbarter Lieferung frei Baustelle bezieht sich die Verpflichtung der Firma auf die Anlieferung ohne Abladen im Rahmen befestigter Anfahrtmöglichkeiten.

4.2 Ausführungstermine gelten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung als Festtermin.

4.3 Steht der Firma ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden zu, ins besondere bei Nichtabnahme der Ware, so kann die Firma vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 20 % der Auftragssumme verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Firma kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Lieferungen der Firma sind bei laufender Geschäfts-beziehung zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder spätestens nach 30 Tagen ohne Abzug.

In allen übrigen Fällen hat der Kunde Zug um Zug gegen Lieferung Zahlung zu leisten.

Skonto wird nur unter der auflösenden Bedingung gewährt, dass der Kunde sich mit der Begleichung anderer Rechnungen nicht in Verzug befindet.

Für die Errechnung des Skontos ist der Nettorech-nungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.

5.2 Teillieferungen kann die Firma gesondert in Rechnung stellen.

Für die Abrechnung von Teilleistungen gelten die obigen Bedingungen.

5.3 Ab Eintritt des Zahlungsverzuges des Kunden ist die Firma berechtigt, Mahnspesen in Höhe von 5,– EURO je Mahnung in Rechnung zu stellen.

Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch mit 10 % p.a. berechnet.

Sonstige Ansprüche der Firma bleiben hiervon unberührt.

5.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen oder abgetretenen Ansprüchen Dritter gegen Ansprüche der Firma aufzurechnen, soweit diese Ansprüche von der Firma bestritten bzw. nicht rechtskräftig festgestellt sind.

6. Gefahrtragung

Ist die Ware versandbereit, so geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an die für die Versendung zuständige Person/Firma auf den Kunden über.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und der sonstigen Geschäftsverbindung mit dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie etwaiger Nebenforderungen Eigentum der Firma.

7.2 Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch den Kunden ist nicht zulässig.

Der Kunde ist jedoch berechtigt, bis zu einem Widerruf seitens der Firma die Vorbehaltsware in ordnungs-gemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.

Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgeschäft bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits hiermit sicherungshalber an die Firma ab, die die Abtretung annimmt.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder Weiterver-arbeitung der Vorbehaltsware jedoch dann nicht berechtigt, wenn die aus diesen Rechtshandlungen entstehenden Forderungen gegen Dritte wegen vorrangiger Forderungsabtretungen des Kunden, insbesondere infolge von Globalzessionen, nicht auf die Firma übergehen können.

Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen in vollem Umfang nachkommt, ist er zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt.

Falls der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt ist die Firma berechtigt, dies dem Abnehmer des Kunden anzuzeigen und Zahlung an sich zu verlangen.

Der Kunde ist verpflichtet, der Firma jederzeit auf Verlangen die Namen und Anschriften der Abnehmer (Drittschuldner) und die Höhe seiner Forderungen mitzuteilen.

Auf Verlangen der Firma ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer von dem bestehenden Eigentumsvorbehalt und den Forderungsabtretungen zu unterrichten und diese anzuweisen, Zahlung an die Firma zu leisten oder der Firma die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

7.3 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug kann die Firma die Vorbehaltsware von dem Kunden herausverlangen; ohne ausdrückliche schriftliche Erklärung stellt dies nicht die Ausübung eines Rücktrittsrechts dar.

Bei einer Rücknahme der Ware bleibt der Kunde grundsätzlich zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.

Die Firma ist berechtigt, die zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf in Anrechnung auf die offenen Forderungen zu verwerten.

Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde.

7.4 Soweit durch die Beschädigung der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Kunden Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte entstehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle des Veräußerungserlöses und im selben Umfang an die Firma im Voraus abgetreten.

Die Firma nimmt diese Abtretungen hiermit an.

8. Gewährleistung

8.1 Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen der Firma, wenn die Ablieferung an ihn oder an die von ihm bestimmten Dritten erfolgt ist, unverzüglich nach Ablieferung mit der unter den gegebenen Umständen ihm zumutbaren Sorgfalt und Gründlichkeit auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen.

Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel von Lieferungen der Firma sind ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung oder im Fall des späteren Auftretens des offensichtlichen Mangels innerhalb von zwei Wochen ab diesem Zeitpunkt, bei der Firma schriftlich geltend gemacht werden.

Die Regelung des § 377 HGB bleibt im Falle eines Handelskaufs unberührt.

8.2 Soweit Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen gilt Folgendes:

Die Firma beseitigt Mängel – nach ihrer Wahl – durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung innerhalb angemessener Frist, die in der Regel drei Wochen beträgt.

Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; dies hat schriftlich zu erfolgen.

Die Nachbesserung/Ersatzlieferung ist dann fehlgeschlagen, wenn zwei Nachbesserungs-/ Ersatzlieferungs-versuche der Firma erfolglos geblieben und dem Kunden weitere Versuche nicht zumutbar sind.

Weitergehende Ansprüche des Kunden, auch solche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.

9. Haftung

Schadensersatzansprüche gegen die Firma – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind – soweit gesetzlich zulässig – begrenzt auf einen Maximalbetrag, der dem Brutto- Auftragswert entspricht.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung

10.1 Als Erfüllungsort wird 93161 Sinzing vereinbart.

10.2 Als Gerichtsstand ist Regensburg vereinbart.

10.3 Für alle Verträge zwischen der Firma und dem Kunden wird die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart.

Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

11. Sonstiges

11.1 Die Firma ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten und Informationen nach Maßgabe des Bundesdaten-schutzgesetzes zu speichern und zu verwerten.

11.2 Die vollständige oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.